Wir zeichnen uns durch eine zuverlässige Kombination von Digital-Know-How, erfahrenen Spezialisten und renommierten Partnern aus.
ZurückDas haben wir zum Anlass genommen und sind mit unserem renommierten Kooperationspartner Gleiss Lutz Rechtsanwälte in den direkten Austausch gegangen.
Partner I Rechtsanwalt Dr. Helge Kortz stand uns Rede und Antwort in Bezug auf die Synergien zwischen Gleiss Lutz und finpair, der Entwicklung von künftigen Vertragsdokumentationen, auch mit Blick auf die Integration von ESG-Komponenten und deren Auswirkung.
Meine Kollegen und ich stehen der finpair mit unserer jahrelangen Erfahrung bei der Verhandlung der Verträge im Rahmen der juristischen Beratung zur Verfügung. Gemeinsam haben wir vor einigen Jahren eine Schuldscheinvertragsgrundlage geschaffen, die sich an den Marktstandards orientiert und immer weiterentwickelt wird. Dieses Vertragswerk ist auf Unternehmen aller Branchen ausgerichtet und auch bereits für die Aufnahme von ESG-Bestandteilen vorbereitet, sollte hierfür Bedarf bestehen.
Nimmt ein Emittent dieses Vertragswerk zur Platzierung seiner Emission in Anspruch, so entsteht nach Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Unternehmens ein Vertragsentwurf, der auf sehr breite Akzeptanz unter den eigeladenen Investoren führt. Die Akzeptanz im Markt belegt die gute gemeinsame Arbeit.
Durch die enge Verbindung finpairs mit den Investoren der Plattform, werden die Bedürfnisse der Investoren sofort registriert. So nehmen Investoren natürlich auch Einfluss auf die stetige Weiterentwicklung der Vertragsgrundlage. Die Zielsetzung für die Ausgestaltung jedweder Vertragsdokumentation ist klar: Die Interessen aller Parteien – des Schuldners und der Gläubiger – werden schnell und zielführend zusammengebracht.
Von Beginn an waren wir fasziniert davon, den Aufbau einer Schuldscheinplattform wie der finpair begleiten zu dürfen.
Der innovative Ansatz, die Flexibilität im Hinblick auf die Dokumentation und die Schnelligkeit in der Umsetzung sind ein interessantes und erfolgreiches Konzept. Die enge Zusammenarbeit mit dem hochmotivierten finpair-Team und die erfolgreiche Umsetzung einer Vielzahl von Transaktionen sind für uns ein großer Anreiz.
Die wesentlichen Änderungen in der Schuldscheindokumentation in den letzten 12-24 Monaten haben sich auf die Regelungen zur Bestimmung des Zinssatzes für den Fall der Nichtverfügbarkeit oder des Wegfalls des EURIBOR bezogen. Ziel ist es eine handhabbare Regelung in die Dokumentation aufzunehmen, die den Interessen beider Seiten gerecht wird und zugleich die Unwägbarkeiten einer Zinssatzfestlegung nicht auf die Zahlstelle zu verlagern. Nahezu weggefallen ist das noch in einer Vielzahl von älteren Dokumentationen enthaltene Abstellen auf Referenzbanken zur Ermittlung des Referenzzinssatzes.
Immer häufiger wird eine sog. „Make Whole-Klausel“ in die Schuldscheindokumentation aufgenommen. Die aus dem Anleihemarkt bekannte „Make Whole-Klausel“ ermöglicht dem Darlehensnehmer jederzeit die vorzeitige Rückzahlung von festverzinslichen Schuldscheindarlehen gegen Zahlung des sogenannten „Make-Whole Amounts“, der letztlich an eine Vorfälligkeitsentschädigung angelehnt ist. Dies gibt dem Darlehensnehmer mehr Spielraum, führt aber zugleich beim Schuldscheingläubiger zu einer angemessenen Kompensation bei vorzeitiger Rückzahlung.
Der LMA-Musterschuldscheinvertrag hat Eingang in den Schuldscheinmarkt gefunden. Es überwiegen aber nach wie vor die etablierten Dokumentationen der jeweiligen Arrangeure.
Nur vereinzelt werden bisher Regelungen zu Anti-Geldwäsche, Anti-Korruption und Sanktionen in die Dokumentation aufgenommen. Ob sich dies in naher Zukunft, auch aufgrund der gegenwärtigen politischen Entwicklungen ändert, bleibt abzuwarten.
Aufgrund der im Markt vorhandenen Liquidität suchen immer mehr Investoren nach Anlagemöglichkeiten mit langen Laufzeiten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Kündigungsregelungen werden Laufzeiten von mehr als 10 Jahren bei Schuldscheinemissionen als Namensschuldverschreibungen angeboten.
Ein festverzinsliches Darlehen kann gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 10 Jahren gekündigt werden, ohne dass eine Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung besteht. Dieses Kündigungsrecht kann von den Parteien bei einem Schuldscheindarlehensvertrag nicht abbedungen werden.
Bei Namensschuldverschreibungen ist diese Regelung jedoch nicht anwendbar, so dass auch längere Laufzeiten mit Festzins vereinbart werden können, ohne dass der Kapitalgeber die vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung fürchten muss. Den im Rahmen einer solchen Transaktion begebenen Namensschuldverschreibungen liegt in der Regel die Schuldscheindokumentation für die kürzeren Laufzeiten zugrunde, die aber an die Anforderungen einer Namensschuldverschreibung angepasst wird.
Die Begebung eines an ESG-Kriterien, sogenannte KPIs (Key Performance Indicators), gekoppelten Schuldscheindarlehens setzt eine gute Vorbereitung auf Seiten des Darlehensnehmers voraus. Es gilt zunächst die in Frage kommenden KPIs zu bestimmen. Bei den KPIs sollte es sich um ernsthafte und anspruchsvolle Kriterien handeln. Es sollte in jedem Fall der Eindruck eines sog. Greenwashings vermieden werden. In einem nächsten Schritt sollte die Anzahl der KPIs festgelegt werden. Ob es ein oder mehrere KPIs werden, hängt zum einen von der Art der Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers, zum anderen aber auch von der Umsetzbarkeit auf Seiten des Darlehensnehmers ab.
Die Nichteinhaltung der KPIs führt nicht zu einem Kündigungsgrund, sondern hat Auswirkungen auf die zu zahlende Marge. Bei Nichteinhaltung der KPIs erhöht sich die Marge, bei Einhaltung der KPIs sinkt die Marge. Sind mehrere KPIs festgelegt worden, gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten wie sich die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung auf die Marge auswirken. Derzeitig sieht man im Markt eine Bandbreite für die Anpassung von zwischen -5 bps bis +5 bps.
In Konsortialkreditverträgen sieht man auch sog. „Rendez-Vous“-Regelungen. Danach kann der Kreditnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Laufzeit die vereinbarten KPIs anpassen oder erstmalig festlegen. Sofern keine Einigung über die Anpassung erfolgt, kann die ESG-Komponente auch insgesamt entfallen, ohne dass die restlichen Bestimmungen des Vertrages davon beeinträchtigt werden. Bislang sind solche Regelungen nur sehr vereinzelt im Schuldscheinmarkt anzutreffen. Ob dieses Konzept nachhaltigen Eingang in den Schuldscheinmarkt finden wird, bleibt abzuwarten.